Allgemeine Vorschriften |
§
1 Begriffsbestimmungen |
(1) Ein Kleingarten ist
ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen
für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische
Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen
und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen
im Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird
(Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten
im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang
mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen
Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
(3) Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer
Fläche, die im Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt
ist. |
§
2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit |
Eine Kleingärtnerorganisation
wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig
anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen
Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung
bestimmt, daß
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend
die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung
ihrer Mitglieder bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken
zugeführt werden und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen
für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. |
§
3 Kleingarten und Gartenlaube |
(1) Ein Kleingarten soll
nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes,
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und
Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung
mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich
überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des
Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit,
insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden
Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Eigentümergärten. |
§
4 Kleingartenpachtverträge |
(1) Für Kleingartenpachtverträge
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge
gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von
Grundstücken zu dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge
weiterzuverpachten (Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht
mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation
oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag
zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht
mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen
wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern,
insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung
der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet
ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer
in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen. |
§
5 Pachtzins |
(1) Als Pachtzins darf
höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im
erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche
der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung des Pachtzinses
für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen
ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren Gemeinde
als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte
Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach §
192 des Baugesetzbuchs eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten
über den ortsüblichen Pachtzins im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau zu erstatten. Die für die Anzeige von Landpachtverträgen
zuständigen Behörden haben auf Verlangen des Gutachterausschusses
Auskünfte über die ortsüblichen Pachtzinsen im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau zu erteilen. Liegen anonymisierbare Daten im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vor, sind ergänzend Pachtzinsen
im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau in einer vergleichbaren
Gemeinde als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher
als der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins,
kann die jeweilige Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich
erklären, daß der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses
herauf- oder herabgesetzt wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf
die Erklärung folgenden Zahlungszeitraumes an der höhere oder
niedrigere Pachtzins zu zahlen. Die Vertragsparteien können die Anpassung
frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluß
oder der vorhergehenden Anpassung verlangen. Im Falle einer Erklärung
des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung ist der Pächter
berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am fünfzehnten
Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht werden
soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses
nicht ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete
Aufwendungen für die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen,
Wege, Einfriedungen und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen,
soweit die Aufwendungen nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder
ihrer Organisationen oder durch Zuschüsse ausöffentlichen Haushalten
gedeckt worden sind und soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen
Nutzung üblich sind. Die Erstattungspflicht eines Kleingärtners
ist auf den Teil der ersatzfähigen Aufwendungen beschränkt, der
dem Flächenverhältnis zwischen seinem Kleingarten und der Kleingartenanlage
entspricht; dieauf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen
werden der Kleingartenfläche anteilig zugerechnet. Der Pächter
ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in Teilleistungen in Höhe des
Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung
der öffentlich-rechtlichen Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück
ruhen. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist
berechtigt, den Erstattungsbetrag einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen,
höchstens in fünf Jahresleistungen, zu entrichten. |
§
6 Schriftform der Kündigung |
Kleingartenpachtverträge
über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeitgeschlossen
werden; befristete Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen. |
§
7 Vertragsdauer |
Die Kündigung des
Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form. |
§
8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist |
Der Verpächter kann
den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses
für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von
zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung
erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere
den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören,
daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zugemutet werden kann. |
§
9 Ordentliche Kündigung |
(1) Der Verpächter
kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung
des Verpächters eine nichtkleingärtnerische Nutzung fortsetzt
oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen,
nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen
benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überläßt,
erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen
Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für
die Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich
ist, um die Kleingartenanlage neu zuordnen, insbesondere um Kleingärten
auf die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Größe zu beschränken,
die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen
im Sinne des § 8 Abs.1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten
kleingärtnerisch nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland
nicht zur Verfügung steht; der Garten ist unter Berücksichtigung
der Belange der Kleingärtner auszuwählen;
5.planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische
Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung
des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung
gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde;
6. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche
alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zugeführt
oder alsbald für diese Nutzung vorbereitet werden soll; die Kündigung
ist auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn
die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen
hat, nach dem Standder Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte
andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen
Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung
vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes erfordern, oder
7. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a.) nach abgeschlossener Planfeststellung für die
festgesetzte Nutzung oder
b.) für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch §33 des Gesetzes vom 20. Dezember
1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November
eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten
Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten
Werktag im Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige
Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern,
ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens
am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten
Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit
eingegangen, ist die Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig. |
§
10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen |
(1) Der Verpächter
kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen, wenn
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne
des § 8 Nr. 2 oder des § 9 Abs.1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung
des Verpächters duldet oder
2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr.
3 bis 6, die nur Teile der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag
auf die übrigen Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung
des Verpächters beendet, tritt der Verpächter in die Verträge
des Zwischenpächters mit den Kleingärtnern ein. |
§
11 Kündigungsentschädigung |
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter einen
Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten
oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit
diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit
Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von den Ländern
aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation beschlossen und
durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese
bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen.
Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber
hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze
zu beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet,
wenn der Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden
ist. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige
zur Entschädigung verpflichtet, der die als Kleingarten genutzte Fläche
in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis
beendet und der Kleingarten geräumt ist. |
§
12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des Kleingärtners |
(1) Stirbt der Kleingärtner,
endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem Ablauf des Kalendermonats, der
auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden
Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen
eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verpächter,
daß er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Absatz
1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs.
3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung und über
die Anrechnung des geleisteten Mietzinses entsprechend anzuwenden. |
§
13 Abweichende Vereinbarungen |
Vereinbarungen, durch
die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts
abgewichen wird, sind nichtig. |
§
14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland |
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag
über einen Dauerkleingarten nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt,
hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen oder zu beschaffen,
es sei denn, sie ist zur Erfüllung der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft,
hat der Bedarfsträger an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten,
der dem Wertunterschied zwischen der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch
genutzten Fläche und dem Ersatzland entspricht.´
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung
des Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung
stehen. |
§
15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung |
(1) An Flächen, die
in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind,
können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zugunsten Pachtwilliger
begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung
der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in
bezug auf den Pachtzins als angemessen anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins
nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins
bemißt sich nach § 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht. |
§
16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten |
(1) Kleingartenpachtverhältnisse,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, richten sich
von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge
über Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
Dauerkleingärten sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten
zu behandeln, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke
ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten
Art die Grundstücke nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse
mit Ablauf des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte
Pachtzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt
es bei der vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz
3 bestimmten Pachtzeit im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten
festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert.
Hat die Gemeinde vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes
bekanntgemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung
an um vier Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit
bis zum 31. März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen.
Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die
Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. |
§
17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit |
Anerkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen
worden sind, bleiben unberührt. |
§
18 Überleitungsvorschriften für Lauben |
(1) Vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in §
3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert
genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen,
bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht
entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter
zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen. |
§
19 Stadtstaatenklausel |
Die Freie und Hansestadt
Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes auch als Gemeinde. |
§
20 Aufhebung von Vorschriften |
(1) Mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere
kleingartenrechtliche Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-4, veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten
vom 22. März 1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit
von kleingärtnerisch bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher
Vorschriften vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826);
7. rtikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes
und anderer Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land
Württemberg-Hohenzollern): Verordnung des Landwirtschaftsministeriums
über Kündigungsschutz von Kleingärten vom 28. Juli 1947
(Regierungsbl. S. 104), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land
Baden): Landesverordnung über die Auflockerung des Kündigungsschutzes
von Kleingärten vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
1949 S. 50), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für
Kleingärten vom 28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 115), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Pachtpreise für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsbl. S. 22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz
für Kleingärten und andere kleingartenrechtliche Vorschriften
vom 23. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948
(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 148), mit Ausnahme der §§ 24 bis
26, Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung
für Kleingartensachen vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 192), Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte
persönliche Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz
5 des nach Absatz 1 Nr. 12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes
von Schleswig-Holstein im Grundbuch eingetragen worden sind. Für die
Berichtigung des Grundbuchs werden Kosten nicht erhoben. |
§
20 a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit
Deutschlands |
In dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden
des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich
von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge
über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über
Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden
des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem
Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten,
die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten
Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen
für Dauerkleingärten festgesetz worden, gilt der Vertrag als
auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel,
die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß
nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert
sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom
Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften
über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs.
4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a Abs. 1 Satz
1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger
Bebauungsplan aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren
der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
regeln die Länder.
5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit,
die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt.
6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe
des nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpachtzinses in folgenden
Schritten erhöht werden:
- ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
- ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
- ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau. Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in
einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß
§ 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen,
höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig
errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe
überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende
bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung
in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft
nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht
widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende
Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu
nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung
nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der
Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen. |
§
20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet |
Auf Zwischenpachtverträge
über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§
8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend
anzuwenden. |
§
21 Berlin-Klausel 1) |
- gegenstandslos - |
§
22 Inkrafttreten 2) |
Dieses Gesetz tritt am
1. April 1983 in Kraft.
1) Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos
geworden. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 des sechsten Überleitungsgesetzes
(BGBl. I S. 2106) ist die Vorschrift des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes
außer Kraft gesetzt worden, nachdem die Alliierten durch Erklärung
vom 1. Oktober 1990 ihre Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin zum 3. Oktober
1990 suspendiert haben.
2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen
des BKleingG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des BKleingG (BKleingÄndG)
ergibt sich aus Art. 4 dieses Gesetzes. Danach sind die Änderungen
am 1. Mai 1994 in Kraft getreten
|